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Bauabnahme

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Die Bauabnahme ist der Übergang von der  Bauphase in die Baunutzungsphase.

Zu unterscheiden ist die:

 

Ausdrückliche Abnahme ( auch erklärte Abnahme )

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er die Leistung abnimmt. Meist im Rahmen einer förmlichen Abnahme.

Förmlichen Abnahme

Abnahme unter Anwesenheit von Auftragnehmer und Auftraggeber (Bauherr) oder dessen Vertreter. Nach Aufforderung hat die Abnahme ebenfalls innerhalb einer Frist von 12 Tagen zu erfolgen. Die förmliche Abnahme kann als einzige Abnahmeart bereits im Bauvertrag vereinbart werden, hier ist im Gegensatz zu allen anderen Abnahmearten der Termin für die Abnahme exakt festlegbar (Beginn der Gewährleistungsfrist).

Die förmliche Abnahme wird aus Beweisgründen im allgemeinen in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Das gibt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Bauherren) die größtmögliche Rechtssicherheit.

Inhalte des Abnahmeprotokolls: Titel: „Förmliche Abnahme von Bauleistungen nach VOB Teil B § 12“

  • Benennung der Baumaßnahme mit Anschrift der Baustelle und Namen des Bauherren
  • Adresse des Auftragnehmers
  • Nummer und Datum des Bauvertrages
  • Bezeichnung der abzunehmenden Leistung z. B. Rohbauarbeiten
  • Benennung der Teilnehmer der Abnahme
  • Datum des Beginns der Bauleistung und deren Fertigstellung
  • Exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  • Datum und Ort der Abnahme
  • Zeitlich angemessene Terminvorgabe für die Beseitigung der festgestellten Mängel
  • Unterschrift des Abnahmeprotokolls durch Auftraggeber und Auftragnehmer oder deren Vertreter.

Konkludente Abnahme ( stillschweigende Abnahme )

Die Stillschweigende Abnahme erfolgt durch ein schlüssiges Handeln durch den Auftraggeber (Bauherr), z. B. durch die vollständige Zahlung der Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung für eine Teilleistung) oder bei Nutzung des Bauwerks oder der Leistung durch den Auftraggeber.

Fiktive Abnahme

Fiktiv abgenommen gilt eine Bauleistung dann, wenn bei Einhaltung der Voraussetzungen trotz schriftlichen Antrags des Auftragnehmers an den Auftraggeber (Bauherr) auf Abnahme, der AG die Abnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchführt.

Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne erfolgte Abnahme in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses), so gilt nach einer Frist von sechs Tagen die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion).

Gesamtabnahme

Die Gesamtabnahme ist der Regelfall.

Teilabnahme

Lediglich für in sich geschlossene Teile kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme verlangen.

Technische Abnahme

Auf Antrag des Auftragnehmers sind Teile, die später nicht mehr überprüfbar sind, z. B. die Bewehrung eines Stahlbetonbauteils, vorab technisch abzunehmen. Damit ist kein Gefahrübergang verbunden, aber eine Umkehr der Beweislast. Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer die Mängelfreiheit zu beweisen, ab der Abnahme hat der AG behauptete Mängel zu beweisen. Technische Abnahmen werden im allgemeinen durch die entsprechenden (Fach-)Planer wie Architekten, Ingenieure usw. durchgeführt.

 

 

 

 

Wilhelm Körner

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Öffentlicher bestellter und vereidigter Sachverständiger
der Handwerkskammer Köln für das Dachdeckerhandwerk


Dachdeckermeister

Staatlich anerkannter Fachleiter für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik


Gebäudeenergieberater