Sachverständigenleistungen:
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.S.) ist bei der Erstattung von Gutachten seinem Eid zur objektiven Beurteilung der Streitsache und der Sachverständigenordnung verpflichtet, unabhängig welcher Art von Gutachten. Der Gutachter muss unabhängig, unbefangen und sachlich unparteiisch seine Feststellungen treffen.