Der Begriff des ö.b.u.v Sachverständigen ist gesetzlich geschützt. Der Missbrauch ist gemäß § 132a StGB strafbar.
Der Sachverständige muss einen Eid dahingehend ablegen, dass er seine Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstattet.
Wer öffentlich bestellt und vereidigt werden möchte, hat vorab ein Auswahl- und Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Bestellkörperschaft zu durchlaufen.
Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen gewährleistet, dass es sich um einen Fachmann handelt, der:
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überdurchschnittliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist,
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zuvor besondere Sachkunde nachzuweisen hat und gegen den keine Bedenken gegen seine persönliche Integrität bestehen,
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auf absolute Objektivität und Neutralität vereidigt ist.
Genereller Aufgabenbereich des ö.b.u.v. Sachverständigen
Im privaten Bereich stehen ö.bu.v. Sachverständige zur Verfügung und in Gerichtsverfahren sind sie bevorzugt heranzuziehen, z. B. für:
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Fachliche Beratung im privaten Bereich, mit der Zielsetzung, Streitigkeiten zu vermeiden oder zu schlichten, die aufgrund fachlicher Unkenntnis entstanden sind
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Fachliche Belegung von berechtigten Beanstandungen
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Hilfestellung für Gerichte, um unter fachlich-technischen Gesichtspunkten ein richtiges Urteil fällen zu können ("Helfer des Richters").