Der Erhalt der Schlussrechnung stellt für den Bauherren in den meisten Fällen kein Problem dar, solange die Angebotssumme nicht überschritten wird.
Fallen die entstandenen Kosten jedoch höher aus als im Angebot und ist die Rechnung nicht nachvollziehbar, entsteht oftmals Misstrauen.
Warum ist es teurer geworden?
Der Dachdecker war doch auf unserem Dach und hat das Angebot erstellt. Er hätte doch alles wissen müssen. Wie konnte das passieren?
Höhere Kosten verursachen oftmals Streit, der im Vorfeld durch eine sorgfältige Planung, Ausschreibung, Baubegleitung und Abnahme vermieden werden könnte.
Der Auszug des § 14 der DIN 1961 lässt erkennen, was eine Schlussrechnung enthalten muss.
DIN 1961 - Ausgabe Dezember 2002
§ 14
Abrechnung
1.
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Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen.
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Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Positionen einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
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Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.
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Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.