Als Aufmass bezeichnet man im Bauwesen wie   folgt:                   
                  Der Umfang der Bauleistungen wir   ermittelt. Dazu misst man das tatsächliche Objekt, (d. h. auf der Baustelle) auf   oder der Leistungsumfang wird aus Ausführungsplänen ermittelt. Ein   Aufmass kann für ein oder zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung genutzt   werden. Im Rahmen eines Einheitspreisvertrages dient der   so ermittelte Umfang der erbrachten Leistungen als Grundlage zur   Rechnungserstellung.
                  Bei Ausschreibungen und Abrechnung    für öffentliche Auftraggeber ist die Einhaltung der VOB (Vergabe- und   Vertragsordnung für Bauleistungen) gesetzlich vorgeschrieben und somit   rechtsverbindlich.
                  Das gleiche gilt bei privaten   Auftraggebern, wenn die VOB als Vetragsgrundlage vereinbart   wurde.
                  Doch auch wenn ein Bauvertrag nicht   auf der Grundlage der VOB abgeschlossen wurde, ist es geraten, die   Abrechnungsregeln der VOB Teil C zugrunde zu legen. Es sind die einzigen in   Deutschland allgemein anerkannten Regeln zur Abrechnung  von   Bauleistungen.
                  Wie wird richtig aufgemessen   ?
                  Was wird übermessen und was   wird abgezogen ?