Als Aufmass bezeichnet man im Bauwesen wie folgt:
Der Umfang der Bauleistungen wir ermittelt. Dazu misst man das tatsächliche Objekt, (d. h. auf der Baustelle) auf oder der Leistungsumfang wird aus Ausführungsplänen ermittelt. Ein Aufmass kann für ein oder zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung genutzt werden. Im Rahmen eines Einheitspreisvertrages dient der so ermittelte Umfang der erbrachten Leistungen als Grundlage zur Rechnungserstellung.
Bei Ausschreibungen und Abrechnung für öffentliche Auftraggeber ist die Einhaltung der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) gesetzlich vorgeschrieben und somit rechtsverbindlich.
Das gleiche gilt bei privaten Auftraggebern, wenn die VOB als Vetragsgrundlage vereinbart wurde.
Doch auch wenn ein Bauvertrag nicht auf der Grundlage der VOB abgeschlossen wurde, ist es geraten, die Abrechnungsregeln der VOB Teil C zugrunde zu legen. Es sind die einzigen in Deutschland allgemein anerkannten Regeln zur Abrechnung von Bauleistungen.
Wie wird richtig aufgemessen ?
Was wird übermessen und was wird abgezogen ?