Im Eifer des Gefechtes
Zweifelsfrei passieren Fehler im Dachdeckerhandwerk, bedingt durch Materialfehler und Ausführungsfehler, selten vorsätzlich.
Oftmals haben kleine Fehler eine große Auswirkung, die nicht unmittelbar während der Ausführung erkennbar sind.
Das Dach ist fertig gestellt, es regnet hinein.
Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung)
Entsprechend der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) § 13 (1), hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte (siehe Leistungsverzeichnis) Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
(a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
oder
(b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der
Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann